Allgemeine Einkaufsbedingungen der TUNAP GmbH & Co. KG (Version Juni 2020)

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Einkaufsbedingungen („EKB“) gelten für alle - auch zukünftigen - Geschäftsbeziehungen und Verträge hinsichtlich der Herstellung, Bearbeitung und Lie-ferung von Produkten und Rohstoffen und/oder der Erbringung von Dienstleistungen („Vertragsprodukte“) durch Lieferanten („Lieferant“) für die TUNAP GmbH & Co. KG (einzeln „Besteller“):

1.2 Auf jede Geschäftsverbindung zwischen Besteller und dem Lieferanten (gemeinsam „Parteien“) finden diese EKB sowie die darin aufgeführten Dokumente in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen und aktuellen Fassung Anwendung. Eine Einhaltung dieser Bedingungen und der darin referenzierten Dokumente muss durch den Lieferanten jederzeit gegeben sein. Jede Abweichung hiervon muss schriftlich zwischen dem Besteller und dem Lieferanten vereinbart werden.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Bestandteil der Geschäftsverbindung zwischen Besteller und Lieferant, auch wenn der Besteller diesen nicht explizit widersprochen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.

 

2. Bestellungen, Lieferabrufe

2.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird, bestellt der Besteller mittels Lieferabrufen, die auf Lieferplänen basieren, oder Einzelbestellungen.

2.2 Die Details hierzu regeln die nachfolgenden Ziffern 2.3 bis 2.9.

2.3 Lieferpläne sowie anderweitig mitgeteilte langfristige Abnahmemengen dienen lediglich der Kapazitätsplanung des Lieferanten und begründen keine Abnahmeverpflichtung für den Besteller.

2.4 Eine Abnahmeverpflichtung entsteht im Fall der Ziffer 2.3 erst durch Lieferabrufe und deren Annahme durch den Lieferanten.

2.5 Der Besteller ist zusätzlich berechtigt, Bestellungen vorzunehmen, die nicht auf Lieferplänen basieren oder die über die in Lieferplänen mitgeteilten Mengen hinausgehen („Einzelbestellungen“).

2.6 Lieferabrufe und Einzelbestellungen erfolgen durch den Besteller mittels E-Mail, EDI.

2.7 Lieferabrufe und Einzelbestellungen weisen die Spezifika der Lieferung aus, insbesondere Liefermenge, Liefertermin und Lieferort. Eine Annahme durch den Lieferanten gilt dann als erklärt, wenn er einem eingehenden Lieferabruf oder einer Einzelbestellung nicht innerhalb von 3 (drei) Werktagen (Montag - Freitag) nach Zugang widerspricht oder mit der Ausführung beginnt.

2.8 Eine Änderung der Lieferabrufe oder Einzelbestellungen durch den Lieferanten oder eine Annahme unter Vorbehalt, Modifikationen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des vom Besteller durch den Lieferabruf/die Einzelbestellung ausgesprochenen Angebots.

2.9 Der Besteller ist berechtigt, Lieferabrufe und Einzelbestellungen bis zur Annahme des Lieferanten zu widerrufen.

2.10 Lieferverträge (angenommene Lieferabrufe oder Einzelbestellungen) können aus wichtigem Grund durch außerordentliche Kündigung beendet werden. Der Besteller ist überdies durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zur Beendigung berechtigt. Dies gilt auch für befristete Vertragsverhältnisse.

2.11 Sollte ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt worden sein, ist der Besteller berechtigt, von noch nicht erbrachten Teilen vertraglich geschuldeter Leistungen zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

2.12 Dem Besteller steht zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht für Lieferverträge für den Fall zu, dass der Kunde des Bestellers das zugehörige Projekt bzw. den Bezug von Teilen einstellt, für deren Fertigung der Besteller beim Lieferanten Leistungen bezieht.

2.13 Sofern die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), der Verletzung von wesentlichen- und unwesentlichen vertraglichen Pflichten inklusive Fristsetzung, § 323 BGB gegeben sind, ist der Besteller zur Vertragsaufhebung berechtigt.

 

3. Lieferung, Verpackung, Zoll

3.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen die Lieferungen des Lieferanten DPU Incoterms 2020® an die vom Besteller angegebene Anschrift.

3.2 Der Lieferant ist zur unaufgeforderten Übermittlung eines rechtsgültigen Ursprungsnachweises der Vertragsprodukte verpflichtet. Gelieferte Ware muss deshalb auf den Warenbegleitdokumenten den Ursprung der Ware (inkl. ggfs. vorhandener Präferenzu-rsprungseigenschaft) im rechtlich gültigen Wortlaut gemäß dem anwendbaren Han-delsabkommen nachweisen. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung oder im Falle fehlerhaft ausgestellter Erklärungen gegenüber dem Besteller für alle hieraus entstandenen Schäden.

3.3 Darüber hinaus ist der Lieferant zur Prüfung dahingehend verpflichtet, ob die Ver-tragsprodukte im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen (z.B. hinsichtlich der Ausfuhrliste, Dual-Use-Verordnung, US-Re-Exportvorschriften etc.) und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen und einzuhalten.

3.4 Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Vertragsprodukten und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie dem Besteller unverzüglich und noch vor der Lieferung der betreffenden Güter über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

3.5 Bei Rohstofflieferungen ist jeder Lieferung ein Warenprüfzeugnis beizufügen.

3.6 Sofern der Besteller dem Lieferanten Verpackungsvorschriften mitteilt, ist der Lieferant zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet. Teilt der Besteller dem Lieferanten keine Verpackungsvorschriften mit, hat der Lieferant die Vertragsprodukte angemessen und branchenüblich zu verpacken.

 

4. Liefertermine, Verzug, Änderungen

4.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferterminen oder -fristen ist der Eingang der Lieferung der Vertragsprodukte an die mitgeteilte Adresse des Bestellers oder des vom Besteller bestimmten Empfängers.

4.2 Der Besteller kann vereinbarte Liefertermine bis zu 3 (drei) Monate aufschieben, ohne dass der Lieferant zu einer Änderung der Preise der Vertragsprodukte oder zum Kosten- bzw. Schadensersatz berechtigt ist. In diesen Fällen wird er den Lieferanten stets frühestmöglich über etwaige Terminänderungen informieren.

4.3 Droht die Überschreitung eines Liefertermins, hat der Lieferant dies dem Besteller unverzüglich nach Kenntnis hierüber mitzuteilen. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, nach eigener Wahl die am besten geeigneten Transportmittel zu bestimmen. Der Lieferant trägt alle ggf. anfallenden zusätzlichen Transportkosten.

4.4 Verfrühte Lieferungen, Teil- und Mehrlieferungen benötigen die Zustimmung des Be-stellers. Fehlt diese, kann der Besteller die Annahme verweigern und/oder die Lieferung auf Kosten des Lieferanten lagern oder zurücksenden.

4.5 Im Falle eines Lieferverzuges hat der Lieferant für jeden angefangenen Werktag (Montag bis Freitag) des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des jeweiligen Auftragswertes zu zahlen, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswertes, es sei denn der Lieferant hat den Verzug nicht zu vertreten. Der Lieferant ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.6 Der Besteller kann – im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten – Änderungen der bestellten Mengen und sonstigen Lieferkonditionen (z.B. Ort, Zeit oder Verpackung) verlangen. Dies gilt insbesondere bis zur Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten. Etwaige Kosten- und Zeitanpassungen sind einvernehmlich zu regeln, Overheadkosten hat der Besteller hierfür jedoch grundsätzlich nicht zu tragen.

 

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

5.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, versteht sich der vereinbarte Preis als Festpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (sofern anwendbar). Der vereinbarte Preis ist die gesamte vom Besteller zu zahlende Vergütung, mit der sämtli-che Arbeiten, Leistungen und Aufwendungen des Lieferanten im Zusammenhang mit der betreffenden Bestellung/dem Lieferabruf und die Übertragung von Schutzrechten oder die Gewährung etwaiger Lizenzen und Nutzungsrechte vollständig abgegolten sind. Die Preise beinhalten sämtliche Nebenkosten, insbesondere Liefer- und Verpackungskosten (inklusive Rücknahme und Entsorgung der Verpackung durch den Lieferanten), die gesondert auszuweisen sind. Entsorgt der Besteller die Verpackung, trägt der Lieferant die hierdurch entstehenden Kosten.

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise DPU Incoterms 2020.

5.3 Der Lieferant hat prüffähige Rechnungen an die vom Besteller mitgeteilte Rechnungsanschrift zu adressieren.

5.4 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Zahlung am 25. des der Rechnung folgenden Monats mit Abzug von 3% Skonto oder nach 90 Tagen netto. Maßgebend für den Beginn der Frist sind kumulativ die mangelfreie Lieferung der Ver-tragsprodukte und der Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.

5.5 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der für den Verzug anfallende Verzugszins-satz auf die in § 288 Abs. 1 BGB genannte Höhe beschränkt.

5.6 Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Bestellers oder zur Geltend-machung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde.

5.7 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5.8 Besteht an den Vertragsprodukten ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt spätestens mit der vollständigen Bezahlung der jeweiligen Vertragsprodukte durch den Besteller. Besteht an einem vom Lieferanten gelieferten Vertragsprodukt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Unterlieferanten oder eines anderen Dritten, hat der Lieferant den Besteller vor der Lieferung in schrift-licher Form unter genauer Benennung des Berechtigten und der Forderung des Berechtigten über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist berechtigt, unter Anrechnung auf die Forderung des Lieferanten, durch direkte Leistung an den Berechtigten dessen Eigentumsvorbehalt abzulösen.

5.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, Möglichkeiten zur Einsparung und Quali-tätsverbesserung der jeweils anderen Partei anzuzeigen sowie bei Eignung der Einspar- und Verbesserungspotenziale Preisverhandlungen zu führen.

 

6. Abnahme und Warenprüfungen

6.1 Der Lieferant hat die von Unterauftragnehmern gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen bei Anlieferung bzw. Erbringung umfassend hinsichtlich ihrer Fehlerfreiheit zu untersuchen und die Untersuchung sowie deren Ergebnisse zu dokumentieren und die Dokumente gemäß Ziffer 7.3 aufzubewahren. Der Lieferant wird eine umfassende Warenausgangsprüfung vornehmen.

6.2 Sofern es aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Besteller und dem Lieferanten oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einer Abnahme bedarf und hierzu nichts anders ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung und Lieferung des Vertragsprodukts förmlich durch ein Abnahmeprotokoll. Eine Fiktion der Ab-nahme durch Schweigen oder ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung der Vergütung oder durch Ingebrauchnahme der Vertragsprodukte ist ausgeschlossen.

6.3 Der Umfang der Prüfpflichten des Bestellers im Rahmen der Wareneingangskontrolle ist auf die Prüfung äußerlich sichtbarer Schäden der Verpackung sowie der korrekten Stückzahl und Identität der Ware beschränkt. Über hierbei festgestellte Mängel wird der Besteller den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist informieren. Über Mängel, die erst im weiteren Geschäftsablauf des Bestellers festgestellt werden („versteckte Mängel“), wird der Besteller den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Entdeckung informieren.

6.4 Mitteilungen im Sinne der Ziffer 6.3 sind rechtzeitig erfolgt, wenn dem Lieferanten Mängel spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Vertragsprodukte bzw. im Falle von versteckten Mängeln nach Entdeckung des Mangels ange-zeigt worden sind. Die Zahlung einer Rechnung stellt keine rügelose Annahme der Vertragsprodukte dar.

 

7. Qualität

7.1 Der Lieferant hat ein zertifiziertes Qualitätsmanagement nach den anerkannten und jeweils aktuellen sowie branchenüblichen Standards (mindestens DIN EN ISO 9001) einzurichten und aufrecht zu erhalten. Für das Umweltmanagement muss mindestens ein entsprechender Nachweis anhand der Lieferantenselbstauskunft der TUNAP GmbH & Co. KG nachgewiesen werden.

7.2 Der Besteller und von diesem benannte Dritte sind berechtigt, die Managementsysteme des Lieferanten nach vorheriger Ankündigung zu auditieren. Der Lieferant hat in den Grenzen von Geheimhaltungsabreden und gesetzlichen Vorgaben alle erforderli-chen Auskünfte zu erteilen und Zugang zu allen relevanten Unterlagen, Produktionseinrichtungen, Prozessen und Verfahren zu gewähren und sicherzustellen, dass dies auch bei Unterlieferanten möglich ist.

7.3 Der Lieferant hat Qualitätsaufzeichnungen sowie sicherheits- und entwicklungsrelevante Aufzeichnungen und Dokumente für eine Dauer von mindestens 10 Jahren nach der letzten Lieferung an den Besteller aufzubewahren, sofern branchenübliche Stan-dards keine längeren Aufbewahrungspflichten vorsehen.

7.4 Wenn eine für die Sicherheitsstandards von Kraftfahrzeugen zuständige Behörde (z.B. das Kraftfahrzeugbundesamt) die Überprüfung der Produktionsprozesse sowie die Offenlegung von Prüfaufzeichnungen verlangt, so hat der Lieferant auf Anforderung des Bestellers und/oder des Kunden, die Prüfaufzeichnungen der betreffenden Behörde zur Verfügung zu stellen und die Behörde in einem angemessenen Umfang zu unterstützen.

7.5 Der Lieferant ist verpflichtet, Daten des Bestellers, von dessen Kunden sowie eigene, für die Lieferung von Vertragsprodukten notwendige Daten, nach dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung und sonstigen Missbrauch zu sichern.

7.6 Der Einsatz von Dritten durch den Lieferanten zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

 

8. Gewährleistung

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte

  • mit allen vereinbarten Spezifikationen, Normen, Zeichnungen und Mustern und/oder Beschreibungen des Bestellers und
  • mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften im Herkunftsland, dem Be-stimmungsland und den Ländern, in denen die mit den Vertragsprodukten ausgestatteten Produkte verkauft werden, übereinstimmen und
  • für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind sowie
  • in Bezug auf die Sicherheit dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

8.2 Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung (sofern nicht abweichend vereinbart). Gewährleistungsansprüche für Vertragsprodukte, die in Fahrzeugen, in Produkten für die Luftfahrtindustrie oder für die Medizinprodukteindustrie vorgesehen sind, verjähren (abweichend vom vorherigen Satz) mit Ablauf von 48 Monaten nach Lieferung (sofern eine Abnahme erforderlich ist: nach Abnahme). Bis zum Ablauf der zuvor genannten Verjährungsfristen hat der Besteller das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen.

8.3 Im Fall von Sach- oder Rechtsmängeln kann der Besteller nach eigener Wahl vom Lieferanten Ersatz oder Nachbesserung verlangen. Der Lieferant trägt alle hierfür erforderlichen Kosten inklusive etwaig anfallenden Prüf- und Sortierkosten sowie Aus- und Einbaukosten. Sollte der Lieferant Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht in der vom Besteller gesetzten Frist vornehmen (können) oder sollte diese erfolglos sein, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den die vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.4 Sollte der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht binnen der vom Besteller gesetzten zumutbaren Frist nachkommen, ist der Besteller zudem berechtigt, die Nacherfüllung und die hierfür notwendigen (Vor-) Arbeiten (z.B. Sortierung) auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen vom Besteller oder dessen Kunden aufgrund der Dringlichkeit (z.B. zur Abwehr von akuten Gefahren und/oder der Vermeidung von erheblichen Schäden) vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dem Lieferanten die Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu gestatten oder wenn der Lieferant hierzu nicht in der Lage ist oder diese unberechtigterweise ablehnt.

8.5 Sind im Fall der Nacherfüllung Maßnahmen vor Ort oder im Werk, wohin die Ware vereinbarungsgemäß geliefert wurde, erforderlich (z.B. Sortierung, Nachbesserung), ist der Lieferant verpflichtet, die Nacherfüllung an diesem Ort auf eigene Kosten vor-zunehmen oder vornehmen zu lassen. Zur Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebs und zur Vermeidung eines Bandstillstands hat die Nacherfüllung unverzüglich zu erfolgen.

8.6 Eine Nachlieferung vom Lieferanten kann auch bei unwesentlichen Vertragsverletzungen (d.h. Qualitätsmängel o.Ä.) gefordert werden.

8.7 Sofern der Besteller mit seinen Kunden Gewährleistungsvereinbarungen geschlossen hat, werden der Lieferant und der Besteller über die verursachungsgerechte Übernahme der Kosten und Schäden durch den Lieferanten verhandeln, die gemäß der kundenseitigen Gewährleistungsvereinbarungen vom Besteller aufgrund mangelhafter Vertragsprodukte des Lieferanten gegenüber dem Kunden ersetzt werden müssen. Die übrigen Regelungen dieser EKB sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflich-ten bleiben hiervon unberührt. Soweit möglich wird der Besteller den Lieferanten im Falle eines Kundenregresses über die Befundung und die Abwicklung informieren und diesen beteiligen (z.B. durch Vorlage von Prüfteilen).

8.8 Im Übrigen finden die Vorschriften zum Lieferantenregress nach §§ 445 a ff., 478 ff. BGB Anwendung.

 

9. Haftung

9.1 Der Lieferant hat den Besteller von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und Aufwendungen schadlos zu halten und freizustellen, die auf einem nicht vereinbarungskonformen Verhalten oder Unterlassen des Lieferanten beruhen. Hierzu zählen insbesondere auch Ansprüche Dritter aufgrund von Personen- oder Sachschäden, die durch ein mangelhaftes oder unsicheres Vertragsprodukt verursacht wurden und auch Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von (Schutz-)Rechten.

9.2 Sofern eine Rückruf- oder Rücknahmeaktion durch den Besteller, einen seiner Kunden oder einen Dritten zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführt wird, die auf einem Vertragsprodukt des Lieferanten beruhen, so hat der Lieferant die Kosten zu tragen und den Besteller insoweit freizustellen. Gleiches gilt im Falle von qualitätsbedingten Feld- oder Serviceaktionen. Sofern möglich, wird der Besteller den Lieferanten frühzeitig unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen.

9.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzpflicht des Lieferanten nicht auf die Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat, sondern bemisst sich an Hand der tatsächlich entstandenen Schäden.

 

10. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Vertragsprodukte aus der Verletzung von Dritten zustehenden Schutzrechten oder deren Anmeldung ergeben.

10.2 Der Begriff „Schutzrechte“ im Sinne dieser EKB umfasst sämtliche gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere Marken, Designs, Patente und Urheberrechte. Der Begriff „Know-How“ umfasst produkt- und fertigungsspezifisches Wissen, das der jeweilige Inhaber durch Erfahrung und Tätigkeit erworben hat.

10.3 Altschutzrechte und Alt-Know-How – das sind solche, die bereits vor der Beauftragung des Lieferanten beim Besteller und dem Lieferanten vorhanden waren – verbleiben im Eigentum des jeweiligen Berechtigten und werden dem jeweils anderen soweit und solange zur Nutzung gewährt, wie dies zur Ausführung der jeweiligen Bestellung oder zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsprodukte erforderlich ist.

10.4 Entstehen durch vom Besteller beauftragte Entwicklungsleistungen Neuschutzrechte und/oder Neu-Know-How – das sind solche, die nach der Beauftragung des Lieferanten durch den Besteller bei ihm, dem Lieferanten oder Dritten entstehen – stehen diese grundsätzlich und vollumfänglich dem Besteller zu. Sofern eine Übertragung nicht möglich ist (z.B. bei Urheberrechten), so erfolgt diese in Form einer kostenfreien, unwiderruflichen, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten, exklusiven Lizenz, die übertragbar und unterlizenzierbar ist.

10.5 Schutzfähige Erfindungen, die von Mitarbeitern des Lieferanten im Zusammenhang mit der Erbringung der Entwicklungsleistung gemacht werden, wird der Lieferant unverzüglich dem Besteller zur Übertragung anbieten.

10.6 Der Lieferant wird den Besteller bei der Registrierung von Neuschutzrechten unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Erklärungen zeitgerecht und sachlich richtig abgeben. Der Lieferant wird im Übrigen alles unterlassen, was für die Erwirkung und Aufrechterhaltung von Neuschutzrechten schädlich sein könnte.

 

11. Geheimhaltung

11.1 Besteller und Lieferant verpflichten sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangte Geschäftsgeheimnisse nur zur Erfüllung derselben und zur Verwendung der Vertragsprodukte zu nutzen, streng vertraulich zu behandeln und sie Dritten weder weiterzuleiten noch auf sonstige Weise zugänglich zu machen sowie angemessene Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse zu treffen.

11.2 Geschäftsgeheimnisse sind sämtliche Informationen von wirtschaftlichem Wert, ins-besondere alle kaufmännischen und technischen Informationen sowie Kenntnisse, Daten und Unterlagen, Know-how, Berechnungen, Verfahren, Prozesse, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster u.Ä., die dem Besteller oder dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht wurden oder anderweitig zur Kenntnis gelangt sind.

11.3 Nicht von den Anforderungen dieser Ziffer 11 erfasst sind Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Besteller oder Lieferanten bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen bekannt waren oder unabhängig voneinander erarbeitet wurden. Im Falle von behördlichen Anordnungen oder zwingenden gesetzlichen Vorgaben, die den Be-steller oder den Lieferanten zur Offenlegung verpflichten, ist der jeweils nicht Verpflichtete unverzüglich und – sofern möglich – vorab zu informieren.

11.4 Das Zurückentwickeln von Geschäftsgeheimnissen (Reverse Engineering) ist dem Lieferanten nur dann gestattet, wenn der Besteller hierzu ausdrücklich und schriftlich die Genehmigung erteilt hat.

11.5 Die Vervielfältigung von Geschäftsgeheimnissen ist nur zum Zwecke und im Rahmen der jeweiligen Geschäftserfüllung sowie unter Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.6 Im Übrigen gelten für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (in Deutschland durch das Geschäftsgeheimnisgesetz umgesetzt und in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943) sowie die in Geheimhaltungsvereinbarungen/Non Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen.

11.7 Bei Beendigung einer Geschäftsbeziehung sind alle projektbezogenen Geschäftsge-heimnisse zurückzugeben oder auf Verlangen des ausgebenden Bestellers, bzw. Lieferanten zu vernichten. Voranstehendes gilt auch für jedwede (digitalen) Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen. Ausgenommen hiervon sind Kopien, die zur Datensicherung angefertigt werden oder zu deren Aufbewahrung der Lieferant aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verpflichtet ist.

11.8 Besteller und Lieferant werden ihre Mitarbeiter schriftlich zur Geheimhaltung in gleichem Umfang nach den Anforderungen dieser Ziffer 11 verpflichten. Gleiches gilt für Erfüllungsgehilfen, Unterlieferanten und Berater.

11.9 Besteller und Lieferant dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

11.10 Für jeden Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von dem Besteller nach billigem Ermessen im Einzelfall festgelegt wird. Der Lieferant ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen und/oder die Angemessenheit der Vertragsstrafe von einem Gericht prüfen zu lassen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens durch den Besteller bleibt unberührt. Gezahlte Vertragsstrafen sind auf einen jeweiligen Schadensersatzanspruch des Bestellers anzurechnen.

 

12. Versicherung

12.1 Der Lieferant hat einen industrieüblichen und angemessenen Versicherungsschutz sicherzustellen. Für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller hat der Lieferant hierbei folgenden Mindestversicherungsschutz mit weltweiter Geltung sicherzustellen:

  • (Betriebs-) Haftpflichtversicherung und Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell) mit einer Mindestdeckungssumme je Schadensfall und Kalenderjahr in Höhe von 10 (zehn) Millionen Euro für Personen und Sachschäden.
  • Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer mit einer Min-destdeckungssumme je Kalenderjahr in Höhe von 20 (zwanzig) Millionen Euro.

12.2 Der Lieferant hat dem Besteller vor Lieferbeginn unaufgefordert einen entsprechenden Nachweis über den voranstehend aufgeführten Versicherungsschutz vorzulegen.

 

13. Force Majeure

13.1 Der Lieferant hat die konkret und abstrakt in Betracht kommenden Risiken für die termingerechte Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen zu identifizieren und entsprechende Notfallpläne vorzuhalten.

13.2 Höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Hochwasser, Überschwemmung, Feuer, Unruhen, Krieg, Streik, Import und Exportverbote und sonstige unvorhersehbare, für eine Vertragspartei unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (z.B. nicht nur vorübergehende Produktionsunterbrechungen bei Kunden des Bestellers), befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, wenn absehbar ist, dass die vertraglichen Leistungspflichten infolge von höherer Gewalt nicht eingehalten werden können.

13.3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, alles zu unternehmen, um die Störung zu beseitigen und die Auswirkungen der Störung abzumildern.

13.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsprodukte für die Dauer der Verzögerung aufseiten des Lieferanten aus anderen Quellen zu beziehen oder herstellen zu lassen und die in Bestellungen oder Lieferabrufen angegebenen Liefermengen ohne irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten zu reduzieren.

 

14. Compliance und Nachhaltigkeit

14.1 Führt der Lieferant Tätigkeiten in den Betriebsräumen des Bestellers oder dessen Kunden aus, so ist der Lieferant zur Einhaltung der vom Besteller mitgeteilten Vorschriften verpflichtet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vorschriften zur Unfallverhütung und sonstiger Sicherheitsvorgaben sowie der Betriebsordnung. Der Lieferant ist für Einhaltung dieser Vorschriften durch seine eigenen Arbeitnehmer und Beauftragte verantwortlich.

14.2 Darüber hinaus ist der Lieferant dem Code of Compliance der TUNAP GmbH & Co. KG bei der Belieferung des Bestellers zur Einhaltung der Regelungen der UN Convention against Corruption, der Universal Declaration of Human Rights und dem ILO Code of Practise on Safety and Health verpflichtet. Der Code of Compliance ist unter folgendem Link abrufbar: Code of Compliance

Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, die national und international geltenden Gesetze und Vorschriften für die Bereiche Korruption, Geldwäsche, Mindestlohn sowie Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie Nachhaltigkeit in der Lieferkette zu beachten und einzuhalten.

14.3 Der Lieferant ist verpflichtet, zur Erbringung seiner Leistungen nur solche Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Lieferanten, Erfüllungsgehilfen, etc. einzusetzen, die nicht in den einschlägigen deutschen, europäischen und US-amerikanischen außenwirtschaftlichen Sanktionslisten genannt sind. Hierunter sind insbesondere die Sanktions- und Terrorlisten der EU (EG-VO 2580/2001, EG-VO 881/2002, EU-VO 753/2011) sowie die US-Denied Persons List, die US-Warning List, die US-Entitity List, die US-Specially Designated Nationals And Blocked Persons List zu verstehen.

 

15. Sonstiges

15.1 Änderungen und Ergänzungen dieser EKB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Schriftformerfordernisses selbst.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Erfolg wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Lücke dieser EKB.

15.3 Auf diese EKB, insbesondere auf sich hierauf beziehende Bestellungen und Lieferabrufe, und alle damit verbundenen Streitigkeiten, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

15.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesen Einkaufsbedingungen ergebenden oder in Zusammenhang mit diesen stehenden Streitigkeiten, einschließlich ihrer Wirksamkeit, ist Wolfratshausen. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers.

15.5 Sofern der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) oder Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hat, werden alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus den vorliegenden Einkaufsbedingungen oder allen auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen begründeten Vertragsverhältnissen ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Das Schiedsgericht soll für diesen Fall aus drei Schiedsrichtern bestehen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt in Deutschland innehat. Auf diese Schiedsvereinbarung findet deutsches Recht Anwendung. Ort und Durchführung des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Prozess- und Verhandlungssprache ist Englisch.